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Mobilfunkexperte bestätigt Gemeindevertreter

Der von dem Mobilfunkanbieter O2 per Bauvoranfrage favorisierte Standort für einen Funkturm in der Verlängerung des Hans-Eidig-Weges (50 Meter ab Ortsgrenze) ist an dieser Stelle nicht zwingend. Diesen Schluss lassen die Ausführungen von Prof. Thomas Kürner (TU Braunschweig) zu, der jüngst im Gemeinderat über die Grundlagen der Mobilfunktechnik referierte. Er bestätigte damit die Auffassung der Gemeindevertreter, die Konzentrationsflächen für Sendeanlagen ausweisen wollen. Peter Krämer (BWG), Vorsitzender des Bauauschusses berichtet über die Ratssitzung.

Von Peter Krämer

Prof. Kürner erörterte vor rd. 60 interessierten Teilnehmern die funktechnischen Systeme und ging dabei sowohl auf die zu transferierenden Datenvolumen als auch auf bestehende und noch in der Entwicklung befindliche Systeme ein.

Alternativsysteme zu den Funktürmen, die per sofort in einer noch besseren, d.h. noch wesentlich stärker bürgerverträglicheren Form den Daten- und Kommunikationstransfer bewerkstelligen können, sind demnach ad hoc noch nicht einsetzbar.

Im weitern Verlauf seiner Ausführungen äußerte sich der Referent zur technischen Herangehensweise bezüglich einer UMTS-Versorgung für Bendestorf. Er gab Erörterungen zu den Abständen der Funkzellen, zur Verbindung mit dem Turm in den Seevewiesen, zu Antennenhöhen, zu Übertragungsqualitäten und zu Versorgungsradien.

Insgesamt vermittelte er dabei ein interessantes Basiswissen, das letztlich, bezogen auf die Bendestorfer Situation, u.a. den Schluss zulässt: Der von dem Mobilfunkanbieter O2 per Bauvoranfrage favorisierte Standort für einen 50 Meter hohen Gittermastfunkturm in der Verlängerung des Hans-Eidig-Weges (50 Meter ab Ortsgrenze) ist an der präzisierten Stelle nicht zwingend.

Prof. Kürner bestätigte den räumlichen Planungssektor generell. Aber er verwies dabei gleichzeitig bezüglich des punktuellen Standorts auf räumliche Bandbreiten und Variationsmöglichkeiten.

Da der beantragte Standort weder die angemessene Akzeptanz durch die Anwohner noch das politische Einvernehmen durch die Gemeinde findet, ist der Investor gut beraten, neu nachzudenken und die Kooperation mit der Gemeinde/Samtgemeinde zu vertiefen.

Ein genereller Ausschluss von Mobilfunkanlagen für das gesamte Gemeindegebiet oder großer Teile hiervon ohne gleichzeitige positive Ausweisung geeigneter Standorte ist nach dem geltenden Baurecht grundsätzlich nicht zulässig.

Die Ausweisung entsprechender Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen bietet den Kommunen nach dem gleichen Baurecht jedoch die Möglichkeit, dass die Gemeinde/Samtgemeinde ihrer Planung entgegenstehende Ansiedlungswünsche der Mobilfunkbetreiber im Rahmen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens unter Hinweis auf ihre positive Planung abweisen kann.

Nach § 35 BauGB stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben nämlich auch dann entgegen, wenn und soweit durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine positive Ausweisung entsprechender Flächen an anderer Stelle erfolgt.

In der Veranstaltung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich die zuständigen politischen Gremien bereits formell zur Planung von Konzentrationsflächen ausgesprochen haben und damit in die aktive politische Gestaltung eingetreten sind.

Veröffentlicht am 17.10.2005 Artikel drucken