|
Mobilfunkexperte bestätigt Gemeindevertreter
Der von dem Mobilfunkanbieter O2 per Bauvoranfrage favorisierte
Standort für einen Funkturm in der Verlängerung des Hans-Eidig-Weges
(50 Meter ab Ortsgrenze) ist an dieser Stelle nicht zwingend. Diesen
Schluss lassen die Ausführungen von Prof. Thomas Kürner
(TU Braunschweig) zu, der jüngst im Gemeinderat über die
Grundlagen der Mobilfunktechnik referierte. Er bestätigte damit
die Auffassung der Gemeindevertreter, die Konzentrationsflächen
für Sendeanlagen ausweisen wollen. Peter Krämer (BWG),
Vorsitzender des Bauauschusses berichtet über die Ratssitzung.
Von Peter Krämer
Prof. Kürner erörterte vor rd. 60 interessierten Teilnehmern
die funktechnischen Systeme und ging dabei sowohl auf die zu transferierenden
Datenvolumen als auch auf bestehende und noch in der Entwicklung
befindliche Systeme ein.
Alternativsysteme zu den Funktürmen, die per sofort in einer
noch besseren, d.h. noch wesentlich stärker bürgerverträglicheren
Form den Daten- und Kommunikationstransfer bewerkstelligen können,
sind demnach ad hoc noch nicht einsetzbar.
Im weitern Verlauf seiner Ausführungen äußerte
sich der Referent zur technischen Herangehensweise bezüglich
einer UMTS-Versorgung für Bendestorf. Er gab Erörterungen
zu den Abständen der Funkzellen, zur Verbindung mit dem Turm
in den Seevewiesen, zu Antennenhöhen, zu Übertragungsqualitäten
und zu Versorgungsradien.
Insgesamt vermittelte er dabei ein interessantes Basiswissen, das
letztlich, bezogen auf die Bendestorfer Situation, u.a. den Schluss
zulässt: Der von dem Mobilfunkanbieter O2 per Bauvoranfrage
favorisierte Standort für einen 50 Meter hohen Gittermastfunkturm
in der Verlängerung des Hans-Eidig-Weges (50 Meter ab Ortsgrenze)
ist an der präzisierten Stelle nicht zwingend.
Prof. Kürner bestätigte den räumlichen Planungssektor
generell. Aber er verwies dabei gleichzeitig bezüglich des
punktuellen Standorts auf räumliche Bandbreiten und Variationsmöglichkeiten.
Da der beantragte Standort weder die angemessene Akzeptanz durch
die Anwohner noch das politische Einvernehmen durch die Gemeinde
findet, ist der Investor gut beraten, neu nachzudenken und die Kooperation
mit der Gemeinde/Samtgemeinde zu vertiefen.
Ein genereller Ausschluss von Mobilfunkanlagen für das gesamte
Gemeindegebiet oder großer Teile hiervon ohne gleichzeitige
positive Ausweisung geeigneter Standorte ist nach dem geltenden
Baurecht grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausweisung entsprechender Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen
bietet den Kommunen nach dem gleichen Baurecht jedoch die Möglichkeit,
dass die Gemeinde/Samtgemeinde ihrer Planung entgegenstehende Ansiedlungswünsche
der Mobilfunkbetreiber im Rahmen der Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens unter Hinweis auf ihre positive Planung abweisen kann.
Nach § 35 BauGB stehen öffentliche Belange einem privilegierten
Vorhaben nämlich auch dann entgegen, wenn und soweit durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine positive Ausweisung
entsprechender Flächen an anderer Stelle erfolgt.
In der Veranstaltung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich
die zuständigen politischen Gremien bereits formell zur Planung
von Konzentrationsflächen ausgesprochen haben und damit in
die aktive politische Gestaltung eingetreten sind.
|